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zeitliche Abstände der Reha`s

BeitragVerfasst: Di 6. Jun 2017, 20:37
von sportler
Hallo liebe Mitstreiter,
nachdem ich im Herbst 2016 eine für mich erfolgreiche, erste Reha in Bad Sooden Allendorf hatte weiß ich nicht, wann ich die nächste möglichst erfolgreich beantragen kann und bitte um Eure Erfahrungen und Tipps.
Danke.
Herzliche Grüße

Re: zeitliche Abstände der Reha`s

BeitragVerfasst: Do 8. Jun 2017, 20:52
von Constanze82
Hallo ich war Ende März für 5 Wochen in der Klinik Hoher Meißner und zu mir sagte man das ich jedes Jahr einen Antrag stellen kann.
Viele Grüße Constanze

Re: zeitliche Abstände der Reha`s

BeitragVerfasst: Do 8. Jun 2017, 21:08
von MEckern
Hallo,
ich war 2016 im Januar und Februar zur Reha in Bad Zwesten. Haute habe ich eine Bewilligung für eine Reha in der Klinik in Bad Sooden-Allendorf erhalten.
Normalerweise gelten wohl Fristen von 3 oder 4 Jahren zwischen zwei Maßnahmen.
Michael

Re: zeitliche Abstände der Reha`s

BeitragVerfasst: Fr 9. Jun 2017, 11:05
von Rudi
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Hallo zusammen,

ich war ja bis vorgestern noch in der Rehaklinik Hoher Meißner. Von dort wurde auch ein Webinar zu Rehamaßnahmen gesendet, das auch hier angesprochene Themen behandelt.
Bei uns im Forum könnt ihr das Webinar abrufen. Wir haben die Aufzeichnung in drei Teile gegliedert. Teil 1 behandelt die Klinik, die medizinischen Untersuchungen und den Vortrag von Herrn Dr. Schröter. Teil 2 stellt zahlreiche Therapiebeispiele vor. Teil 3 zeigt die Fragen, die von Teilnehmern des Webinars kamen sowie die Antworten von Dr. Schröter.

Zum zeitlichen Abstand der Wiederholungsreha, der hier in diesem Beitrag angesprochen ist, sowie zum Wahlrecht der Rehaklinik gibt es gesetzliche Festlegungen, die ich unten in Kopie beifüge. Beachtet bitte, dass der Wiederholungszeitraum von vier Jahren keine unausweichliche Festlegung ist. Da ihr ja den Antrag selbst stellt, müsst ihr hier eine eindeutige medizinische Begründung abgeben. Natürlich ist es zu empfehlen, diese mit eurem Arzt abzustimmen.

Außerdem ist unten einmal das euch zustehende Wahlrecht zur Auswahl der Rehaklinik thematisiert. Beachtet bitte, dass es hier erfolgsversprechend ist, wenn ihr eine Begründung für eure Klinikwahl angebt. Herr Dr. Schröter geht im oben benannten Link bei der Beantwortung der Fragen auf dieses Thema ein.

Immer wieder wird dargelegt, dass es im Zusammenhang mit den Leistungen zu Rehabilitationsmaßnahmen angeblich einen großen Unterschied zwischen den Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen und der Rentenversicherung gibt. Ich stelle unten beide Leistungsträger mit den Eckdaten zu den angesprochenen Themen vor. Die Leistungen beider Kostenträger sind vergleichbar.

Es sei aber klar festgehalten, dass es große Unterschiede zwischen den gesetzlichen und den privaten Krankenkassen gibt. Bei den Privaten sind es individuelle Regelungen, die im jeweiligen Einzelvertrag geregelt sind. Hier hat der Versicherungsnehmer häufig keinen Anspruch auf eine Reha bei chronischen Erkrankungen wie der HSP. Er hat zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das entsprechende Zusatzpaket häufig nicht nicht vereinbart.

Herzliche Grüße
Rudi

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bund ... gesamt.pdf

§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 des Neunten Buches angemessen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - http://www.juris.de - Seite 52 von 311 - und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 6 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Die Krankenkasse berichtet ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über Fälle nach Satz 6.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.



Deutsche Rentenversicherung
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung ... ation.html

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Dieses Paket enthält alle gegebenenfalls notwendigen Formulare für eine medizinische Rehabilitation, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und wenn sie durch diese Leistung wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann frühestens alle vier Jahre erbracht werden. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind möglich.




Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046)
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... 00001.html


§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.





5. Wahl der Reha-Einrichtung
Quelle: http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Medizinische-Rehabilitation---Antrag-1288.html

5.1. Kostenträger Krankenkasse
Der Patient kann bei einer medizinischen Reha (§ 40 SGB V) eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten. Die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie und die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl berücksichtigt werden. Sind die Wünsche berechtigt müssen die Mehrkosten vom Patienten nicht getragen werden. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der Krankenkasse.
Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht, Ausnahmen siehe Auslandsbehandlung.

5.2. Kostenträger Rentenversicherung
Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss dies in einem Schreiben zum Antrag ausdrücklich vermerkt und möglichst auch begründet werden. Auch die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen Bedürfnisse der Betroffenen sollten bei der Wahl eine Rolle spielen und berücksichtigt werden.
Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht. Eine Kostenübernahme für eine Medizinische Reha im Ausland ist dann möglich, wenn aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für die vorliegende Erkrankung ein besserer Reha-Erfolg dort zu erwarten ist.




Re: zeitliche Abstände der Reha`s

BeitragVerfasst: Sa 10. Jun 2017, 18:31
von sportler
Hallo liebe Mitstreiter, hallo lieber Rudi,

ich danke Euch für Eure Erfahrungen, Empfehlungen und für die von Rudi so umfangreich und sehr nachvollziehbar erläuterten Informationen. Nun überlege ich , inwieweit bereits jetzt wieder einen Reha - Antrag gegenüber der Rentenversicherung stelle und nicht erst noch ein Jahr warte. Gegenüber der PKV halte ich mich erst einmal zurück, da ich vermute von der PKV keine Zusage erhalten zu können.

Falls noch weitere Erfahrungen etc. von Euch ins Netz gestellt werden , habe ich großes Interesse daran und danke Euch dafür.

Jetzt wünsche ich Euch noch eine schöne Sommerzeit und grüße herzlich

Sportler