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Aktuelles Urteil zum Merkzeichen aG

BeitragVerfasst: Sa 17. Mär 2012, 20:58
von Lars
Stuttgart.


Behindertenparkplätze werden nach einem Urteil des Landessozialgerichts nur an Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung vergeben. Darunter fallen nach den Ausführungen der Stuttgarter Richter etwa Querschnittsgelähmte oder Menschen, denen beide Ober- oder Unterschenkel amputiert wurden. Der Kläger gelte zwar als anerkannt gehbehindert, jedoch sei seine Gehfähigkeit "nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt", teilte das Gericht in einem gestern veröffentlichen Urteil mit.

Auch das Argument des Klägers, er könne aufgrund seiner Behinderung bei eng geparkten Fahrzeugen nicht vernünftig aus seinem Auto aus- oder ins Auto einsteigen, ließ der 8. Senat des Landessozialgerichts in dem Berufungsverfahren nicht gelten. Für die Benutzung von Behindertenparkplätzen, die sich durch eine besondere Breite und Lage von anderen öffentlichen Parkplätzen unterscheiden, sei einzig entscheidend, ob man sich nicht ohne fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne, sagen die Richter in dem Urteil. Unter welchen Bedingungen man ein- oder aussteigen kann, sei für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes ohne Bedeutung, heißt es weiter.

Mit seinem Urteil schloss sich das Landessozialgericht dem Sozialgericht Reutlingen an.

Quelle: Südwest Presse

Re: Aktuelles Urteil zum Merkzeichen aG

BeitragVerfasst: So 18. Mär 2012, 20:05
von Lothar
Hallo,

unter dem Link http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1275289/index.html?ROOT=1149397 ist vom Landessozialalgericht Baden-Württemberg das erwähnte Urteil kommentiert. Sofern die in der Kommentierung angesprochene Begutachtung der eigentlichen Gehfähigkeit stimmt, durfte in diesem Fall nicht das Merkzeichen aG erteilt werden.

Ja, es ist leider so, dass nur das Kriterium wie man aus dem Auto ein- bzw. aussteigen kann, ohne wesentliche Bedeutung ist. Hierzu der Textauszug aus dem Link: "Der Kläger könne nach den gutachterlichen Feststellungen die Funktionsstörungen im linken Kniegelenk gut mit Unterarmgehstützen kompensieren und einen Großteil des Körpergewichts mit der linken unteren Gliedmaße aufnehmen. Unerheblich sei es für die Feststellung des Merkzeichens „aG“, unter welchen Bedingungen es dem Kläger möglich sei, aus dem Auto auszusteigen. Es komme nur auf die Bedingungen der Fortbewegung außerhalb des Autos an."

Wie es dem Zitat zu entnehmen ist, liegt eine Behinderung am linken Kniegelenk vor, die die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Der vorliegende Fall ist m.E. nicht mit unserer Situation in Verbindung zu setzten und vergleichbar. Spätestens bei einer vorliegenden Rollstuhlpflichtigkeit, und dies ist ja leider bei uns häufig so, sind die Bedingungen zur Erteilung des Merkzeichens aG gegeben.

Viele Grüße
Lothar