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Kosten für Wohnungsumbau steuerlich absetzen

BeitragVerfasst: Sa 22. Dez 2012, 20:14
von Rudi
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Behinderte können Kosten für Wohnungsumbau steuerlich absetzen

Quelle: Finanztipp
(Hinweis: alle unterstrichenen Angaben sind mit weiteren Infos verlinkt)

Der Artikel Einzelnachweis statt Behinderten-Pauschbetrag weist daraufhin, dass es in Ausnahmefällen - zum Beispiel beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung - durchaus günstiger sein kann, auf den Behinderten-Pauschbetrag zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der "anderen außergewöhnliche Belastungen" einzeln nachzuweisen.

Es stellt sich daher die Frage: "Soll ich die Kosten für den Umbau nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufnehmen oder soll ich den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch nehmen"? Alternativ kommt auch noch der Steuerabzug der Handwerkerkosten (siehe weiter unten) für den Umbau in Betracht. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus § 33 EStG oder kann auch in einer Website berechnet werden.

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

Schon im Urteil vom 22.10.2009 - VI R 7/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Ein durch die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert ist dabei unberücksichtigt geblieben.


Zum Urteilsfall: Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Jahr 2000 verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca. 70.000 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag.


Mit dem vorgenannten Urteil hat der BFH damit festgelegt, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.

Damit setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fort, denn er hatte schon im Urteil vom 30.10.2008 - III R 97/06 entschieden, dass die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts für den querschnittsgelähmten Sohn zwangsläufig und damit auch als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich im Urteilsfall daraus, dass die Kläger (Eltern) ihrem Sohn zivilrechtlich zur Übernahme der Kosten des Treppenliftes verpflichtet waren und ihn nicht auf die Beleihung seines Anspruchs gegen den Unfallversicherer verweisen konnten.

Noch mehr Hoffnung macht der BFH den Steuerzahlern mit seinem Urteil vom 24.02.2011 - VI R 16/10 zum Abzug von behinderungsbedingten Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung. Denn mit diesem Urteil sagt der BFH, dass auch langfristig geplante Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist. Wie schon im vorgenannten Urteil vom 22. Oktober 2009 blieb auch in diesem Sachverhalt ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert dabei außer Betracht. Im Urteil ging es um einen behinderungsgerechten Umbau. Die im Urteil zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze wären bei wortgetreuer Auslegung auch auf einen Neubau übertragbar.

Zur Urteilsbegründung: Entscheidend für den Abzug bei der Einkommensteuer ist lediglich, dass es sich um größere Aufwendungen handelt, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten und stehen stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist.

Umbaumaßnahmen und Sanierung bei Gefährdung der Gesundheit

Als außergewöhnliche Belastungen sind abzugsfähig Kosten für Baumaßnahmen, durch die konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt werden. Dazu zählt zum Beispiel die Sanierung von asbesthaltigen Gebäudeteilen. Voraussetzung: Die Ursache für die Sanierung war beim Erwerb der Immobilien nicht erkennbar und ist auch nicht vom Eigentümer verschuldet worden. Sofern Ansprüche gegenüber Dritten bestehen, hat der Hauseigentümer zunächst diese Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, bevor er seine Mehrbelastung in der Steuererklärung geltend machen kann. Ausgenommen sind - wie dargelegt - Kosten üblicher Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln.


Treppenschräglift für die Gartennutzung

Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 2647/08 (Ergänzung des Ursprungtextes: Das Urteil ist hier nachlesbar) können auch die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglift zur Gartennutzung als außergewöhnliche Belastung in der ESt-Erklärung geltend gemacht werden. Im Urteilsfall bewohnte eine aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 Prozent schwerbehinderte Steuerzahlerin ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. Begründung: Beim dem Treppenschräglift handelt es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, das für die Steuerzahlerin angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich sei. Dabei ist es egal, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens ist nach Ansicht der Finanzrichter kein entbehrlicher Luxus, sondern ist als "sozialadäquat" anzusehen.


Allgemeines zur Steuervergünstigung für Behinderte

Abhängig vom Grad der Behinderung erhalten Behinderte im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung einen Pauschbetrag (§ 33b EStG). Für Behinderte kann es sich im Ausnahmefall lohnen, anstelle eines Behinderten-Pauschbetrags gemäß § 33b EStG die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der "anderen außergewöhnlichen Belastungen" einzeln nachzuweisen. In der Regel ist die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages günstiger. Dies allein schon deshalb, weil die Kosten nicht belegt werden müssen und eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird. Außerdem dürfen bestimmte Aufwendungen zusätzlich zu den Pauschbeträgen geltend gemacht werden.


In Ausnahmefällen - zum Beispiel beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung - kann es sich durchaus lohnen, auf den Behinderten-Pauschbetrags zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der "anderen außergewöhnliche Belastungen" einzeln nachzuweisen.

Steuerliche Berücksichtigung der Handwerkerkosten

Sofern ein Abzug als außergewöhnliche Belastung steuerlich nicht in Betracht kommt oder keinen wirtschaftlichen Sinn ergibt, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht als Aufwendungen für eine Handwerkerdienstleistung zum echten Steuerabzug in die Steuererklärung aufgenommen werden sollten.
Verwandt: KfW-Förderprogramme für altersgerechten Umbau

Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/steuerrec ... z2Fo6iSfZ9

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrec ... ab0017.htm