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Krankenkasse-Antrag auf Befreiung

BeitragVerfasst: Di 17. Jan 2012, 14:20
von Coco
Der folgende Text stammt von meiner Krankenkasse, da ich garnicht wusste, dass ich überhaupt was für die Krankenkasse zahlen musste. Ist das beu eiren Krankenkassen auch so? Oder gibt es da Unterschiede?

Die persönliche Belastungsgrenze muss jedes Jahr neu berechnet werden, deshalb erhalten Sie je einen Antrag für 2011 und 2012. Wenn Sie wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung (diese liegt vor, wenn Sie mind. ein Jahr lang vor Ausstellen der Bescheinigung jeweils wenigstens einmal im Quartal wegen derselben Krankheit in ärztl. Behandlung waren) sind, liegt Ihr Eigenanteil bei 1% Ihres Brutto-Jahreseinkommens - wenn keine chron. Erkrankung vorliegt sind es 2%.

Alle Zuzahlungen die Sie darüberhinaus bezahlt haben, bekommen Sie von uns zurückerstattet. Dazu legen Sie bitte alle Quittungen vom Jahr 2011 bei.

Für das Jahr 2012 können Sie die Möglichkeit der Vorauszahlung wählen. Dies bedeutet, dass Sie uns den Antrag zusammen mir einem aktuellen Einkommensnachweis zur Berechnung zu schicken können und wir Sie nach Berechnung schriftlich über Ihren persönlichen Eigenanteil für 2012 informieren werden. Wenn Sie diesen Betrag dann an uns überwiesen haben, können wir Ihnen einen Befreiungsausweis, der bis zum 31.12.2012 gültig ist, zuschicken.

Re: Krankenkasse-Antrag auf Befreiung

BeitragVerfasst: Di 17. Jan 2012, 21:51
von Lothar
Hallo Coco,
diese von dir beschriebenen Regelungen gelten für alle bei uns zugelassenen GKVs. Die Belastungsgrenzen sowie die Ausnahmen, sind im §62 des SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) festgelegt. Die Ausnahmen greifen bei unserer Erkrankung -der HSP- nicht. Da wir chronisch erkrankt sind gilt für uns die 1%-Grenze vom jährlichen Bruttoeinkommen.

Zum besseren Verständnis ein Beispiel:

Das Bruttojahreseinkommen des laufenden Jahres beträgt voraussichtlich 12.000,--€. Hundertzwanzig Euro sind 1% davon. Wenn man also in dem vorausgegangenen Jahr mehr als diese 120,-- Euro an Zuzahlungen entrichtet hat, lohnt es sich die Befreiung von Zuzahlungen bei seiner GKV zu beantragen. Man zahlt dann einmal zu Beginn diese 120,-- Euro an seine GKV und erhält dann von seiner Krankenversicherung die entsprechende Bescheinigung.
Nun muss man keine Rezeptgebühren im laufenden Jahr, oder die Zuzahlung von 10,-- € je Verordnung bei Krankengymnastik mehr entrichten.
Viele Grüße
Lothar

P.s.: Hier noch der Gesetzestext…

§ 62 Belastungsgrenze
(1) Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
1. für nach dem 1. April 1972 geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25 Abs. 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben,
2. für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche chronisch kranke Versicherte, die an einer Krebsart erkranken, für die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Abs. 2 besteht, und die diese Untersuchung ab dem 1. Januar 2008 vor ihrer Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben.
Für Versicherte nach Satz 3 Nr. 1 und 2, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. Die weitere Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit erforderlich, zu prüfen. Die jährliche Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten des Versicherten, beispielsweise durch Teilnahme an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137f, feststellt; dies gilt nicht für Versicherte, denen das Erfüllen der Voraussetzungen nach Satz 7 nicht zumutbar ist, insbesondere wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen II und III nach dem Elften Buch oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 und 2 hinzuweisen. Das Nähere zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
(2) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet. Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern. Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze vorgesehene Berücksichtigung entfällt. Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten,
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.
(3) Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über die Befreiung nach Absatz 1 aus. Diese darf keine Angaben über das Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen enthalten.
(4) (weggefallen)
(5) Die Spitzenverbände der Krankenkassen evaluieren für das Jahr 2006 die Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Steuerungswirkung und legen dem Deutschen Bundestag hierzu über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht vor.

Re: Krankenkasse-Antrag auf Befreiung

BeitragVerfasst: Sa 21. Jan 2012, 15:30
von Bettina
Hallo Coco!

Ich habe nun auch erstmals für 2012 eine Befreiung bekommen. Am Anfang des Jahres muß für das laufende Jahr dieser Betrag (1% des Bruttojahreseinkommens) einmalig gezahlt werden.

Nun brauche ich aber keine Zuzahlungen zur KG, Rezeptgegühren für KG, Praxisgebühren, Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen zu orthopädischen Einlagen mehr zu bezahlen. Sehr bequem finde ich es, keine Quittungen mehr sammeln zu müssen, um dann am Ende des Jahres mit der Krankenkasse abrechnen zu können.

Eventuell anfallende Fahrkostenerstattungen (z.B. zur KG) können sicherlich nach wie vor noch gesondert mit den Krankenkassen abgerechnet werden.

Bettina

Re: Krankenkasse-Antrag auf Befreiung

BeitragVerfasst: Di 20. Mär 2012, 20:09
von Coco
Danke euch! ;)

Re: Krankenkasse-Antrag auf Befreiung

BeitragVerfasst: Mi 21. Mär 2012, 09:11
von helmut göbel
hallo coco,

ich habe mit meiner krankenkasse abgesprochen das ich meinen vorauszahlung erst am 01.03. dieses jahr möchte, weil bei mir im jan. sehr viele rechnungen kommen, das war für meine KK kein problem.

ich lasse von meiner apotheke mir eine jahresabrechnung geben, und von den ärzten und von meiner KG,Ergo, Logo einen beleg wie oft ich im jahr da war, ich rechne dann die km beim finanzamt ab, da kommen einige km im jahr zusammen.

ich wünsche allen hspler eine gute zeit.

gruß helmut